Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines zweitinstanzlichen Gerichts.
Im Arbeitsgerichtsverfahren kann das Landesarbeitsgericht eine Überprüfung seiner Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zulassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen. Bei einem Urteil ist dann die Revision nach §§ 72 ff. ArbGG zulässig, bei einem Beschluß die Rechtsbeschwerde nach § 92 ff. ArbGG.
Läßt das Landesarbeitsgericht, was gar nicht selten geschieht, die Revision oder Rechtsbeschwerde nicht zu, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Die Erfolgsaussichten bei einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht besonders hoch. Die Erfolgsquoten sind zwar seit 2004 (3,7 %) etwas gestiegen: 2005 auf 7,4 % und 2006 weiter auf 9 %. Hintergrund sind die Auswirkungen des Anhörungsrügengesetz. 2007 scheint sich aber abzuzeichnen, dass mit einem weiteren Anstieg nicht mehr zu rechnen ist. 8 % aller Nichtzulassungsbeschwerden waren 2007 erfolgreich.
Die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sind hoch. Die meisten Nichtzulassungsbeschwerden scheitern schon an diesen formalen Hürden.
Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann - anders als die Berufungsbegründungsfrist oder Beschwerdebegründungsfrist - nicht verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß daher stets binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts begründet werden.
Auszug aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG):
§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde (im Urteilsverfahren)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, 2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder 3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde (im Beschlußverfahren)
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. |